Elternzeit: Wie können Ehepaare ihr Nettoeinkommen maximieren?

Elternzeit: Wie können Ehepaare ihr Nettoeinkommen maximieren?

Ein Kind zu bekommen ist das Glück, das sich viele Ehepaare wünschen. Mit einem Kind übernehmen die Eltern eine Aufgabe, die sie für den Rest ihres Lebens prägt. Es ist jedoch auch eine finanzielle Herausforderung, wenn Eltern ein Kind erwarten: Geht die Mutter während der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren des Kindes nicht mehr arbeiten und nimmt der Vater seine Elternteilzeit, geraten die Finanzen der Familie ins Ungleichgewicht. Hier helfen drei Möglichkeiten, um das verfügbare Nettoeinkommen während der Elternzeit zu maximieren.

Ab wann gilt die Elternzeit?

In der Regel ist die Mutter nach der Geburt des Kindes und mit dem Ablauf der Mutterschutzfrist wieder arbeitsfähig. Dies bedeutet, dass die Frau täglich ihre Leistung erbringt und wieder ihr reguläres Nettoeinkommen bezieht. Möchte man aber die ersten Lebensjahre des Nachwuchses miterleben und jeden Tag für das Kind da sein, besteht der Wunsch nach einer längeren Auszeit von der Arbeit. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Elternzeit geschaffen.

Während der Schwangerschaft besteht für die werdende Mutter noch keinen Anspruch auf Elternzeit. Diese kann eine Arbeitnehmerin erst bei ihrem Arbeitgeber beantragen, wenn der Acht-Wochen-Zeitraum nach der Geburt verstrichen ist. Der Arbeitgeber ist hier gesetzlich dazu verpflichtet, den Antrag zu bewilligen. Möchte man dennoch auf der sicheren Seite sein, lässt man sich die Zustimmung von einem Verantwortlichen des Unternehmens schriftlich bestätigen.

Eine Arbeitnehmerin, die dem Unternehmen für längere Zeit nicht zur Verfügung steht, kann kein Recht auf eine volle Gehaltszahlung durchsetzen. Betrug der Nettolohn pro Tag mehr als 13 Euro, sieht das Mutterschaftsrecht vor, dass der Verdienstausfall mit einem Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kompensiert wird.

Doch dies ist für viele nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Wer jetzt daran denkt, eine Geldanlage aufzulösen oder das Ersparte zu plündern, sollte vorher noch drei Alternativen prüfen: das Elterngeld, die Berücksichtigung des Kindes in der Steuererklärung und einen Wechsel der Lohnsteuerklassen.

Elterngeld: Die staatliche Finanzspritze während der Elternzeit

Mit dem Elterngeld möchte der Staat die Zeit finanziell unterstützen, welche die Eltern in den ersten Lebensjahren für die Erziehung ihrer Kinder benötigen. Der Anspruch besteht für Mütter und Väter, die ihr Kind selbst erziehen und gemeinsam mit ihm in einem Haushalt leben.

Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach dem letzten Nettoeinkommen. Es beträgt 65 % des letzten Bezuges. Als höchstes Nettoeinkommen wird ein Maximalbetrag von 2.770 Euro berücksichtigt.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin verdiente vor der Geburt ihres Kindes ein Nettogehalt von 2.500 €. Für die Zeit nach der Geburt hat sie die Elternzeit und das Elterngeld beantragt. Es wird auf monatlich 1.625 Euro (65 % von 2.500 Euro) festgelegt.   

Das Elterngeld kann bei der örtlichen Elterngeldstelle beantragt werden. Als Nachweis für den Antrag auf Bezug des Elterngeldes bringen die beantragenden Eltern die Geburtsurkunde des Kindes und die letzte Gehaltsabrechnung mit.

Der Bezug des Elterngeldes ist grundsätzlich steuerfrei. Allerdings unterliegt die Unterstützung des Staates dem sogenannten „Progressionsvorbehalt“. Dies führt dazu, dass sich der persönliche Steuersatz erhöht und die Eltern eine höhere Steuerbelastung oder eine geringere Steuerrückerstattung in Kauf nehmen müssen.

Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Die Berücksichtigung des Kindes in der Steuererklärung

Mit dem Bezug des Kindergeldes sollen Eltern dazu in der Lage sein, ihr Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres finanziell zu versorgen. Das Kindergeld können alle Eltern für sich und ihre Kinder beanspruchen, die in Deutschland leben. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist die Familienkasse, die an der Agentur für Arbeit angegliedert ist.

Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wird auch der Antrag von Pflegeeltern, Stiefeltern oder Großeltern auf Zahlung des Kindergeldes bewilligt. Zu diesen Voraussetzungen zählt, dass das Kind in dem Haushalt der Antragsteller aufwächst. Zum 1. Januar 2023 wurde das Kindergeld erhöht: Für die ersten drei Kinder erhalten Eltern ab dem Monat der Geburt monatlich jeweils 250 Euro. Ab dem vierten Kind stuft sich die Unterstützung nach unten ab.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt das Finanzamt eine sogenannte „Günstigerprüfung“ durch. Hier wird geprüft, ob die Gewährung eines Kinderfreibetrages günstiger ist als der Bezug des Kindergeldes. Um diese Günstigerprüfung in Gang zu bringen, geben die Eltern eine Einkommensteuererklärung ab, in welcher sie die „Anlage K“ für jedes Kind ausfüllen. Hierin vermerken sie die Geburt des Kindes und die Höhe des Kindergeldes, das sie in dem Kalenderjahr bezogen haben.

Das Finanzamt führt die „Günstigerprüfung“ intern durch und berücksichtigt das günstigere Ergebnis. Hierzu ist die Behörde gesetzlich verpflichtet. Im besten Fall führt die Gegenüberstellung von Kindergeld und Kinderfreibetrag zu einer höheren Steuererstattung.

Wechsel der Lohnsteuerklassen: Monatliche Maximierung des Nettogehalts

Eine weitere Alternative zur Maximierung des Nettoeinkommens ergibt sich, wenn Eltern den finanziellen Gewinn bei einem Wechsel der Lohnsteuerklassen prüfen. Bei der Hochzeit wechseln die Lohnsteuerklassen. Einem Ehepaar stehen hierbei die folgenden Kombinationsmöglichkeiten offen:

  • Beide wählen die Lohnsteuerklasse IV. Lohnsteuerlich entspricht diese der Lohnsteuerklasse I. Dies bedeutet, dass die Ehepaare über dasselbe Nettogehalt verfügen wie vor der Hochzeit.
  • Ein Ehepartner wählt die Steuerklasse III. Der andere Ehepartner wechselt in die Steuerklasse V. Dies hat eine höhere steuerliche Belastung zur Folge.

Um die für sich richtige Entscheidung zu treffen, lassen Ehepaare sich bei der Wahl der Steuerklasse unterstützen. Mit einem Steuerklassenrechner für Ehepaare lässt sich zum Beispiel nachvollziehen, wie sich ein Lohnsteuerklassenwechsel finanziell auswirkt. Der Rechner benötigt hierfür leidglich folgende Informationen:

  • Die Höhe des Bruttoeinkommens beider Ehepartner
  • Die Geburtsjahre beider Ehepartner
  • Das Bundesland, in dem die Ehepartner wohnen
  • Die Art der Krankenversicherung (gesetzlich oder privat)
  • Das Jahr, in dem der Lohnsteuerklassenwechsel vorgenommen wird.

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